Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend mit Beschwerde vom 26. September 2018 die Aufhebung des Entscheids der POM vom 24. August 2018, die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug sowie eventualiter die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären therapeutischen Massnahme (pag. 3). Mit Beschwerde vom 11. Juni 2018 gegen die Verfügung der BVD hatte der Beschwerdeführer hingegen explizit einzig die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beantragt (vgl. pag. 10 der POM-Akten).