11. 11.1 Der Streitgegenstand ist derjenige Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will, es gilt insoweit die Dispositionsmaxime. Auszugehen ist in erster Linie von den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei. Ergibt sich daraus nicht mit wünschbarer Klarheit, inwieweit das Anfechtungsobjekt überprüft werden soll, helfen meist die Beschwerdebegründung und die einzelnen darin enthaltenen Rügen weiter.