3 6.5 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft innert einer Frist von 20 Tagen eingeräumt (pag. 65 f.). 6.6 Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 12. November 2018 auf eine einlässliche Replik und hielt, unter Verweis auf die Beschwerde und ihre Begründung, an den Anträgen, insbesondere am Antrag auf Befragung von C.________, fest (pag. 77).