6. 6.1 Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 28. September 2018 ein Beschwerdeverfahren und räumte der POM Gelegenheit ein, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (pag. 47 ff.). 6.2 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte die POM fristgerecht eine Vernehmlassung ein und stellte den begründeten Antrag auf Abweisung der Beschwerde (pag. 55 f.). 6.3 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert einer Frist von 20 Tagen zur Beschwerde vom 26. September 2018 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2018 eine Stellungnahme einzureichen (pag. 57 f.).