5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 1 ff.). Er beantragte, die stationäre therapeutische Massnahme sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Vollzug zu entlassen. Eventuell sei der Beschwerdeführer bedingt aus der stationären therapeutischen Massnahme zu entlassen. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer die beiden Verfahrensanträge, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und es sei Frau C.________ als Sachverständige zur Befragung vorzuladen (pag. 3).