940 und Rückseite der BVD-Akten). Eine Aufhebung der Massnahme falle ebenfalls nicht in Betracht, da mit der JVA St. Johannsen eine geeignete Vollzugseinrichtung vorhanden und die Massnahme nicht aussichtslos sei und er nach wie vor an einer schweren psychischen Störung leide (vgl. insbesondere pag. 940 Rückseite der BVD-Akten). 3. 3.1 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die bedingte Entlassung