der BVD-Akten). Zur Begründung hielten sie im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer – trotz kooperativem und regelkonformem Verhalten und trotz gelungenem Einstieg in die Therapie in der JVA St. Johannsen – derzeit noch keine derart verbesserte Legalprognose gestellt werden könne, welche eine bedingte Entlassung aus der Massnahme als vertretbar erscheinen lasse (vgl. insbesondere pag. 940 und Rückseite der BVD-Akten).