2. Im Rahmen der jährlichen Prüfung der stationären therapeutischen Massnahme verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2018 die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sowie die Aufhebung der angeordneten Massnahme (pag. 938 ff. der BVD-Akten).