Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 409 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. August 2018 (2018.POM.439) Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. 1.1 Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Mai 2013 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) des Raubes und Versuchs dazu, teilweise qualifiziert und mehrfach begangen, der Erpressung und Versuchs dazu, qualifiziert und mehrfach begangen, des Diebstahls, mehrfach begangen, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage und der Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mehrfach begangen, schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen (pag. 162 ff. der BVD-Akten). 1.2 Per 8. September 2014 wurde der Beschwerdeführer ins Massnahmenzentrum Uitikon (nachfolgend MZU) eingewiesen. Nachdem das MZU den Beschwerdefüh- rer den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (nachfolgend BVD) mit Schreiben vom 1. Februar 2017 zur Verfügung gestellt hatte, wurde er vorübergehend in ein Regi- onalgefängnis des Kantons Bern verlegt. 1.3 Auf Antrag der BVD hob das Regionalgericht Bern-Mittelland die Massnahme für junge Erwachsene mit Urteil vom 28. April 2017 auf und ordnete stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an (pag. 832 ff. der BVD- Akten). Diese wird seit dem 9. August 2017 in der Justizvollzugsanstalt St. Johann- sen (nachfolgend JVA St. Johannsen) vollzogen. 2. Im Rahmen der jährlichen Prüfung der stationären therapeutischen Massnahme verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2018 die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sowie die Aufhebung der ange- ordneten Massnahme (pag. 938 ff. der BVD-Akten). Zur Begründung hielten sie im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer – trotz kooperativem und regelkon- formem Verhalten und trotz gelungenem Einstieg in die Therapie in der JVA St. Jo- hannsen – derzeit noch keine derart verbesserte Legalprognose gestellt werden könne, welche eine bedingte Entlassung aus der Massnahme als vertretbar er- scheinen lasse (vgl. insbesondere pag. 940 und Rückseite der BVD-Akten). Eine Aufhebung der Massnahme falle ebenfalls nicht in Betracht, da mit der JVA St. Jo- hannsen eine geeignete Vollzugseinrichtung vorhanden und die Massnahme nicht aussichtslos sei und er nach wie vor an einer schweren psychischen Störung leide (vgl. insbesondere pag. 940 Rückseite der BVD-Akten). 3. 3.1 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 Beschwer- de bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die bedingte Entlassung 2 aus der stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB sowie die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 9 ff. der POM-Akten). 3.2 Die BVD beantragten mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde (pag. 17 ff. der POM-Akten). 3.3 Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträ- gen fest und äusserte sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz (pag. 23 der POM- Akten). 4. 4.1 Mit Entscheid vom 24. August 2018 (pag. 15 ff.) wies die POM die Beschwerde ab (pag. 43; Ziff. 1. des Entscheides vom 24. August 2018). 4.2 Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege hiess die POM gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtli- chen Anwalt bei (Ziff. 2. des Entscheides vom 24. August 2018). 4.3 Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘400.00, wurden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO vorläufig vom Kanton Bern getragen (Ziff. 3. des Entscheides vom 24. August 2018). Weiter bestimmte die POM den Parteikostenersatz (Ziff. 4 des Entscheides vom 24. Au- gust 2018). 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 1 ff.). Er beantragte, die sta- tionäre therapeutische Massnahme sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Vollzug zu entlassen. Eventuell sei der Beschwerdeführer be- dingt aus der stationären therapeutischen Massnahme zu entlassen. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer die beiden Verfahrensanträge, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und es sei Frau C.________ als Sachverständige zur Befragung vorzuladen (pag. 3). 6. 6.1 Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 28. September 2018 ein Beschwerdeverfahren und räumte der POM Gelegenheit ein, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (pag. 47 ff.). 6.2 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 reichte die POM fristgerecht eine Vernehmlas- sung ein und stellte den begründeten Antrag auf Abweisung der Beschwerde (pag. 55 f.). 6.3 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gele- genheit eingeräumt, innert einer Frist von 20 Tagen zur Beschwerde vom 26. Sep- tember 2018 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2018 eine Stellungnahme einzureichen (pag. 57 f.). 6.4 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 17. Okto- ber 2018 (pag. 63) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3 6.5 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in- nert einer Frist von 20 Tagen eingeräumt (pag. 65 f.). 6.6 Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 12. November 2018 auf eine einlässliche Replik und hielt, unter Verweis auf die Beschwerde und ihre Begrün- dung, an den Anträgen, insbesondere am Antrag auf Befragung von C.________, fest (pag. 77). 7. Mit begründetem Beschluss vom 21. November 2018 (pag. 81 ff.) wurden die Ver- fahrens- und Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Durchführung einer münd- lichen Verhandlung und auf Vorladung und Befragung von C.________ als Sach- verständige, abgewiesen. II. Formelles 8. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden ge- gen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvoll- zuges. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonde- re Bestimmung enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 9. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 10. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der POM vom 24. August 2018 (Art. 74 Abs. 1 VRPG; pag. 15 ff.); die POM schützte damit die Verfügung der BVD vom 9. Mai 2018 (pag. 938 ff. der BVD-Akten). 11. 11.1 Der Streitgegenstand ist derjenige Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwer- deführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will, es gilt inso- weit die Dispositionsmaxime. Auszugehen ist in erster Linie von den Rechtsbegeh- ren der beschwerdeführenden Partei. Ergibt sich daraus nicht mit wünschbarer Kla- rheit, inwieweit das Anfechtungsobjekt überprüft werden soll, helfen meist die Be- schwerdebegründung und die einzelnen darin enthaltenen Rügen weiter. In der Beschwerdebegründung muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern der kon- krete Entscheid falsch sein soll (MARKUS MÜLLER, Die Bernische Verwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 149). Der Streitgegenstand kann nie über das An- fechtungsobjekt hinausgehen. Er kann sich im Laufe des Verfahrens jedoch inso- 4 fern wandeln, als dass er sich verengen kann (MARKUS MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 148 und S. 150). 11.2 Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend mit Beschwerde vom 26. Septem- ber 2018 die Aufhebung des Entscheids der POM vom 24. August 2018, die Auf- hebung der stationären therapeutischen Massnahme und umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug sowie eventualiter die bedingte Entlas- sung des Beschwerdeführers aus der stationären therapeutischen Massnahme (pag. 3). Mit Beschwerde vom 11. Juni 2018 gegen die Verfügung der BVD hatte der Be- schwerdeführer hingegen explizit einzig die bedingte Entlassung aus der statio- nären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beantragt (vgl. pag. 10 der POM-Akten). Aus der Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass der Be- schwerdeführer bereits vor der Vorinstanz zumindest sinngemäss die Aufhebung der Massnahme verlangte und dies mit dem angeblichen Fehlen einer schweren psychischen Störung begründete (vgl. pag. 12 der POM-Akten). Das Vorliegen ei- ner solchen ist als Anordnungsvoraussetzung von Art. 59 StGB ohnehin von Amtes wegen zu prüfen. Somit bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 24. August 2018 (vgl. pag. 19) eben gerade nicht nur die Frage Streitgegenstand, ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme mit Verfü- gung der BVD vom 9. Mai 2018 zu Recht verweigert wurde oder nicht. Vielmehr umfasst der Streitgegenstand auch die Verweigerung der Aufhebung der Mass- nahme durch die BVD. Dass die Vorinstanz in ihren formellen Ausführungen ledig- lich die Frage der bedingten Entlassung als Streitgegenstand erachtete, schadet jedoch nicht, zumal sie in der Folge die Frage der Aufhebung der Massnahme als Folge einer fehlenden Anordnungsvoraussetzung dennoch von Amtes wegen prüf- te (vgl. dazu die Erwägungen II.5.a., b. und c. des vorinstanzlichen Entscheides, pag. 31 f. sowie die Erwägungen der Kammer unter III. Rechtliches Gehör hier- nach). 12. Auf die Beschwerde vom 26. September 2018 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Rechtliches Gehör 13. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung [BV; SR 101], Art. 21 ff. VRPG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass ei- nes in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). We- 5 sentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungs- pflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbe- standlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: Seine Verlet- zung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Eine allfällige Verletzung ist daher zwingend vorab zu prüfen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor oberer Instanz geheilt werden. Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können. Die Heilung wird nur in jenen Fällen zugelassen, in denen die Verfahrens- rechte nicht schwerwiegend verletzt worden sind und überdies nicht allzu stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingegriffen wurde (MARKUS MÜLLER, Die Berni- sche Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 67). 14. Der Beschwerdeführer rügt, die POM nehme im angefochtenen Entscheid mit kei- nem Wort Stellung zu den Argumenten, welche die Verteidigung zur Begründung ihrer Rechtsbegehren vorgetragen habe. Die Verteidigung habe insbesondere gel- tend gemacht, die Anordnungsvoraussetzungen hätten im Rahmen der jährlichen Prüfung der Massnahme abgeklärt werden müssen und seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dass der Beschwerdeführer nicht an einer schweren psychischen Störung leide, bleibe auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Hauptargu- ment. Indem sich die POM im angefochtenen Entscheid nicht mit den Vorbringen der Verteidigung auseinandersetze, verletze sie den Gehörsanspruch des Be- schwerdeführers (pag. 5; vgl. auch Ziff. 11. der Beschwerde, pag. 9). 15. Die POM hält dazu in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 unter Verweis auf die Erwägungen 1b und E. 5 des Entscheides vom 24. August 2018 fest, sie habe sich in ihrem Entscheid mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide aktu- ell nicht mehr an einer psychischen Störung, auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege demnach offensichtlich nicht vor (pag. 55). 16. Die Rüge des Beschwerdeführers verfängt nicht. Die POM ist im Entscheid vom 24. August 2018 auf das Argument der angeblich fehlenden schweren psychischen Störung eingegangen und hat dieses mit überzeugender Begründung verneint (Er- 6 wägung II.5.a., pag. 33; vgl. dazu auch die Erwägungen der Kammer unter III.17.4. hiernach). Damit kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach, eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt mithin nicht vor. IV. Materielles 17. 17.1 In materieller Hinsicht hat die Kammer vorliegend ex post zu beurteilen, ob die sta- tionäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB im Rahmen der jährlichen Prüfung anfangs Mai 2018 durch die BVD in Anwendung von Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben gewesen wäre oder ob die BVD zu Recht auf eine Aufhebung verzich- teten. 17.2 Nach Art. 56 Abs. 6 StGB ist eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben. Besondere Beachtung finden die Spezialbe- stimmungen, die einen nachträglichen Wegfall der Anordnungsvoraussetzung re- geln; Art. 62c Abs. 1 StGB bestimmt, dass eine stationäre Massnahme aufgehoben wird, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Bst. a), die Höchstdauer gem. Art. 60 und 61 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (Bst. b) oder wenn eine geeigne- te Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (Bst. c). Die selbständige Bedeutung von Art. 56 Abs. 6 StGB ist kaum ersichtlich. Der Gesetzgeber hält im Sinne einer allgemeinen Regelung hier den vorbehaltlosen Anspruch einer betroffenen Person fest, die Voraussetzungen von Massnahmen während des Vollzugs jederzeit zur Diskussion zu stellen, insbesondere auch ungeachtet der Prüfungspflicht durch die Behörden. Bei der zitierten Spezialbestimmung von Art. 62c Abs. 1 StGB findet sich eine entsprechende Lücke, Art. 56 Abs. 6 StGB ist daher auch in jenem Zu- sammenhang anzuwenden. Art. 62c Abs. 1 StGB kennt bspw. das Szenario nicht, dass die Voraussetzungen einer Massnahme nicht im Verlauf des Vollzugs wegge- fallen sind, sondern von Anfang an nicht bestanden haben. Art. 56 Abs. 6 StGB ist weit auszulegen und erfasst auch diese Situation. Bei fehlenden Voraussetzungen kommt es zu einer unverzüglichen Aufhebung der Massnahme, der keine Weite- rungen folgen. Es bleibt kein Raum für eine bedingte Entlassung (BSK StGB- MARIANNE HEER, N 95 zu Art. 56 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Recht- sprechung). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung des psychologisch-psychiatrischen Begriffs der geistigen Abnormität fällt darunter die Gesamtheit aller Persönlichkeiten, deren psychischer Habitualzustand von der medizinischen Norm abweicht. Demnach gehören dazu die Schwachsinnszustände, die Psychopathien, die psychogenen Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und die chronischen und phasi- schen Geisteskrankheiten. Das Bundesgericht weist regelmässig darauf hin, dass nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne als psychische Störung i.S.v. Art. 59 StGB zu bewerten sei. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen 7 geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diese Anforderung zu erfüllen und können als geistige Abnormität qualifiziert werden. Im Zentrum einer Beurteilung stehen v.a. die gutachterlichen Feststellungen, die zum Sachverhalt gehören und von psychiatrischen Sachverständigen gemacht werden. Hier ist primär der medizinische Fachbereich angesprochen. Die sachverständige Person hat sich im Rahmen ihrer medizinischen Ausführungen nicht nur zur Diagnose, sondern zu deren Schweregrad zu äussern. Die Frage nach der rechtlichen Rele- vanz einer solchen Diagnose im Zusammenhang mit einer konkreten Massnahme ist dagegen rein juristischer Natur (BSK StGB-MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEY- ER, N 12 f. zu Art. 59 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. insbesondere auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. De- zember 2018, E. 2.4.2. mit weiteren Hinweisen). Bei einer Persönlichkeitsstörung handelt es sich um den Ausdruck bzw. die Folge problematischer biographischer Entwicklungsprozesse, die für betroffene Personen durchaus auch modifizierbar (gewesen) wären. In der Folge kommt es zu seit der Jugend bzw. dem frühen Erwachsenenalter bestehenden starren Verhaltens- bzw. Reaktionsweisen, die zu Leidensdruck bei den betroffenen Personen und/oder ih- rem Umfeld führen. Die Auffälligkeiten betreffen die Wahrnehmung der eigenen Person oder der Umgebung, die Impulskontrolle, eigene Denkstile und die Bezie- hungsfähigkeit. Das über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg stabil rückverfolgbare Auf- treten solcher Auffälligkeiten definiert die Persönlichkeitsstörungen gemäss den psychiatrischen Klassifikationssystemen der Weltgesundheitsorganisation (WHO 2004) und der Amerikanischen Psychiatrischen Gesellschaft (APA 2015). Der klini- sche Bereich der Persönlichkeitsstörungen ist ausgesprochen heterogen. Juristisch relevant sind insbesondere die narzisstische, Borderline- und die dissoziale Per- sönlichkeitsstörung (BSK StGB-MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, N 25 zu Art. 59; vgl. zur Herleitung der psychiatrischen Diagnose einer Persönlichkeitss- törung und zur Begründung der rechtlich relevanten Schwere einer Persönlich- keitsstörung auch die N 30a ff. und 31 a zu Art. 59). 17.3 Die Feststellung der BVD, wonach die erstmalige Höchstdauer der vom Regional- gericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 28. April 2017 angeordneten stationären Massnahme am 27. April 2022 erreicht sein werde (vgl. dazu die Verfügung vom 9. Mai 2018, pag. 2 der POM-Akten), rügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese Feststel- lung durch die BVD nicht zu beanstanden ist (vgl. Erwägungen II.2.a., b., c. und d. der Vorinstanz, pag. 19 ff.). 17.4 17.4.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Anordnungsvoraussetzung einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB sei nicht (mehr) er- füllt. Die POM selbst stelle – an sich völlig zu Recht – nicht fest, dass der Be- schwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leide (pag. 7). Das (nicht aktuelle) forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Dezember 2016, auf das sich die Vorinstanz mangels Alternativen zu stützen gehabt habe, komme zu fol- gender medizinischen Diagnose: Dissoziale Persönlichkeitsstörung, narzisstische 8 Persönlichkeitsstörung mit hoher Ausprägung der «Psychopathy»-Merkmale, poly- valenter Gebrauch psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain). Damit erscheine als erwiesen, dass «schwerwiegende Arten und Formen geistiger Ano- malien im medizinischen Sinn» nicht nachgewiesen seien. Das gelte erst recht, nachdem der Beschwerdeführer nach der Begutachtung wesentliche Fortschritte gemacht habe, was aus den Vollzugsakten hervorgehe. Zudem bestehe mit der Familie, einem guten Freund und weiteren Kollegen ein tragender sozialer Emp- fangsraum (pag. 7 f.). Mangels einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB erweise sich der angefochtene Entscheid als bundesrechtswidrig (pag. 9). 17.4.2 Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 30. Dezember 2016 (pag. 613 ff. der BVD-Akten) wurden dem Beschwerdeführer zum Begutachtungs- zeitpunkt eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine narzisstische Persönlich- keitsstörung, mit hoher Ausprägung der «Psychopathy»-Merkmale, sowie ein poly- valenter Gebrauch psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain) attestiert (pag. 635 und pag. 642 der BVD-Akten). Für den Zeitraum der Anlasstaten wurden eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine narzisstische Persönlichkeitss- törung mit «Psychopathy» (36 von 40 Punkten auf der PCL-R), schädlichem Ge- brauch von Alkohol und polyvalentem Gebrauch psychotroper Substanzen (Can- nabis, Kokain) sowie eine Intoxikation mit Alkohol und/oder Cannabis in einzelnen Tatzeitpunkten diagnostiziert (pag. 635 und pag. 642 der BVD-Akten). Schliesslich hält das Gutachten explizit fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht allein die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB als zweckmässig erachtet werde (vgl. pag. 647 ff. der BVD-Akten). Die Ergänzung des Gutachtens datiert vom 16. Januar 2017 (pag. 688 ff. der BVD- Akten). Darin erläutert die Gutachterin ihre Bewertung der spezifischen Kriterien für die dissoziale Persönlichkeitsstörung näher und bestätigt ihre im Gutachten vom 30. Dezember 2016 vorgenommene Bewertung der spezifischen Kriterien für die narzisstische Persönlichkeitsstörung (pag. 688 ff. der BVD-Akten). Weiter erklärt sie im Detail, wie die einzelnen Items betreffend der Psychopathy-Merkmale herge- leitet wurden, an welchen konkreten Sachverhalt angeknüpft wurde und weshalb welche Bewertung erfolgte (pag. 690 ff. der BVD-Akten). Sodann erläutert sie diffe- renziert, inwiefern die relevanten Themenbereiche im Verlauf der Massnahme fo- kussiert behandelt und in ihrem Ausprägungsgrad erheblich reduziert werden konn- ten (pag. 695 f. der BVD-Akten). Insgesamt bestätigt die Ergänzung des Gutach- tens vom 16. Januar 2017 den Inhalt und die Diagnosen des Gutachtens vom 30. Dezember 2016. 17.4.3 Zunächst hält die Kammer fest, dass sie das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Dezember 2016 sowie die Ergänzung vom 16. Januar 2017 in Überein- stimmung mit der Vorinstanz als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar erach- tet. Inwiefern das Gutachten den methodischen Anforderungen nicht genügen soll- te, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2018 im vor- instanzlichen Beschwerdeverfahren noch behauptete (vgl. pag. 12 POM-Akten), erschliesst sich der Kammer nicht und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht begründet. Im Gegenteil hat sich C.________ sorgfältig mit den Verfahrens- und 9 Vollzugsakten, dem Vorgutachten von D.________ sowie den eigenen Auskünften des Exploranden anlässlich der Exploration vom 21. Dezember 2016 auseinander- gesetzt. Dabei kam sie nach umfassender Prüfung (vgl. pag. 631 ff. der BVD- Akten) zum Schluss, dass die Kriterien für die Anordnung einer Massnahme – mit- hin insbesondere auch das Vorliegen einer schweren psychischen Störung – aus forensischer Sicht gegeben seien (pag. 639 f. der BVD-Akten). Konkret bejahte die Gutachterin nach eingehender Erörterung zunächst die sechs Eingangskriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 und legte in der Folge dar, dass auch die geforderten Kriterien für die spezifischen Störungsbilder der dis- sozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Die Ausführungen der Gutachterin sind überzeugend und stringent und sie hat das Gutachten sowie dessen Ergänzung sorgfältig und lege artis erstellt. 17.4.4 Was die auch mit Beschwerde vom 11. Juni 2018 gerügte, ebenfalls nicht näher begründete, angeblich fehlende Aktualität des Gutachtens anbelangt, so hat die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht fest- gehalten, dass das Gutachten zum Entscheidzeitpunkt der Vorinstanz erst vor rund 1,5 Jahren erstellt worden war und sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers sich seither bis zu diesem Zeitpunkt nicht derart wesentlich verändert hatten, dass sich eine Neubegutachtung aufgedrängt hätte (vgl. pag. 33). Auch die Kammer stellt in ihren Erwägungen deshalb sowohl auf das forensisch-psychiatrische Gut- achten vom 30. Dezember 2016, als auch auf dessen Ergänzung vom 16. Janu- ar 2017 ab. 17.4.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer mit Beschwer- de vom 26. September 2018 als einzige explizite Rüge vor, inhaltlich stelle das Gutachten aus medizinischer Sicht keine schwerwiegenden Anomalien fest (pag. 9). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, begründet der Beschwerdeführer sei- ne Auffassung, die gutachterliche Diagnose der schweren psychischen Störung treffe auf den Beschwerdeführer (aktuell) nicht mehr zu, nicht näher – und zwar weder in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2018 an die Vorinstanz, noch in seiner Beschwerde vom 26. September 2018 im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. pag. 31). Wie schon ausgeführt, bejaht die Gutachterin nach eingehender Erörterung im fo- rensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Dezember 2016 betreffend den Be- schwerdeführer zunächst die sechs Eingangskriterien für die Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 und legte in der Folge dar, dass auch die für die spezifischen Störungsbilder der dissozialen und narzisstischen Persönlich- keitsstörung geforderten Kriterien erfüllt seien (vgl. dazu pag. 631 ff. der BVD- Akten). Ausserdem führt die Gutachterin explizit aus, dass die «Kriterien für die Anordnung einer Massnahme im Sinne der schweren Straftat bei Vorliegen einer schweren psychischen Störung, die mit der Tat in Zusammenhang steht, […], aus der forensischen Sicht gegeben sind» (pag. 639 f. der BVD-Akten; Hervorhe- bung durch die Kammer), und, dass aus der forensisch-psychiatrischen Sicht allein die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB als zweckmässig erachtet werden kann (vgl. pag. 640 der BVD-Akten), was den erforderlichen Schweregrad der beiden diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen eindeutig impliziert. In Über- 10 einstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist somit auch aus juristischer Sicht von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB im Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung durch die BVD anfangs Mai 2018 auszugehen. Daran vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wo- nach rückblickend gar nie eine stationäre Massnahme hätte angeordnet werden dürfen, nichts zu ändern. Die Anordnung der stationären therapeutischen Mass- nahme mit Entscheid vom 28. April 2017 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland hätte im Rechtsmittelverfahren überprüft werden können. Dieser Entscheid ist je- doch unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Weiter kann der Be- schwerdeführer in Bezug auf das Vorliegen einer schweren psychischen Störung auch nichts aus dem positiv ausfallenden Verlaufsbericht ableiten. Die Kammer hält mit der Vorinstanz fest, dass der Umstand, dass der aktuelle Verlaufsbericht der JVA St. Johannsen über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung vom 9. März 2018 (pag. 922 ff. der BVD-Akten) im Wesentlichen positiv ausfiel bzw. dem Beschwerdeführer ein positives Vollzugsverhalten und eine grossmehr- heitlich gut bewertete Einlassung auf die therapeutische Zusammenarbeit attestier- te, vielmehr gerade, aber auch einzig bedeutet, dass der bisherige Massnahmen- vollzug in den JVA St. Johannsen erfolgreich verlaufen ist. Die Tatsache der positi- ven Entwicklungen und Fortschritte des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Legalprognose zu gewichten (vgl. dazu die Erwägungen unter IV.18. hiernach), lässt jedoch für sich allein keineswegs den Schluss zu, dass beim Beschwerdefüh- rer keine schwere psychische Störung mehr vorliegt (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen II.5.a., pag. 31 f.). Dem Vollzugsverlaufsbericht vom 9. März 2018 ist im Übrigen auch an keiner Stelle zu entnehmen, dass die den Beschwerdeführer betreuenden Personen der JVA St. Johannsen der Auffassung wären, beim Be- schwerdeführer liege keine schwere psychische Störung mehr vor (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, pag. 31 unten). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass beim Beschwerdeführer zum mass- geblichen Beurteilungszeitpunkt – d.h. im Frühjahr 2018 – nach wie vor eine schwere psychische Störung i.S.v. Art. 59 StGB vorlag. Die Vorinstanz hat ausser- dem zu Recht festgehalten, dass auch die übrigen Anordnungsvoraussetzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB unzweifelhaft gegeben waren (vgl. Erwägung II.5.c. des vorinstanzlichen Entscheides, pag. 33). Entsprechend ist der Antrag auf Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB abzu- weisen. 18. 18.1 Weiter hat die Kammer in materieller Hinsicht ex post zu beurteilen, ob dem Be- schwerdeführer die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB im Rahmen der jährlichen Prüfung im Mai 2018 durch die BVD zu gewähren gewesen wäre. 18.2 Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Mass- nahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegen- heit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Dabei ist zu prüfen, ob durch die in Art. 62 Abs. 3 StGB während einer allfälligen Probezeit vorgesehenen flan- 11 kierenden Massnahmen in Form einer fortgesetzten ambulanten Psychotherapie, einer Bewährungshilfe sowie etwaiger Weisungen eine hinreichende legalprognos- tische Stabilisierung bewirken können, wodurch sich eine bedingte Entlassung aus dem stationären strafgesetzlichen Massnahmenvollzug legalprognostisch rechtfer- tigen lässt. 18.3 Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutach- tens vom 30. Dezember 2016, der Ergänzung des Gutachtens vom 16. Janu- ar 2017, des Massnahmenverlaufsberichts der JVA St. Johannsen vom 9. März 2018 sowie der übrigen Vollzugsakten umfassend und überzeugend darge- legt, dass der Zustand des Beschwerdeführers zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht derart bzw. noch nicht genügend stabilisiert war, dass ihm Gelegenheit zur Bewährung in Freiheit gegeben werden konnte (vgl. die Erwägungen II.4.a., b., c., d., e., f. und 6.a., b., c. und d. des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 25 ff.). Die Kammer kann sich diesen Erwägungen vollumfänglich anschliessen (vgl. pag. 25 ff. und pag. 33 ff.). Zwar hatte sich der Beschwerdeführer zum Beurteilungszeitpunkt trotz vorhandener Skepsis und anfänglichem Unmut über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB gut in die JVA St. Johannsen integriert und sich auf die therapeutische Zusammenarbeit eingelassen. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht festgehalten, dass die Zielsetzung der JVA St. Johannsen im damaligen Stadium des Massnahmenvollzugs explizit darin lag, die früher gemachten Thera- pieerfahrungen, die bestehenden Risikofaktoren sowie den Umgang damit zu re- flektieren und sich vertrauensvoll auf die neue Therapiesitzung einzulassen, sich der Beschwerdeführer mithin noch in der Motivationsphase befand (vgl. pag. 33 und pag. 35 f.; vgl. dazu insbesondere Seite 8 und 9 unten des Verlaufsberichts vom 9. März 2018, pag. 925 hinten bzw. pag. 926 der BVD-Akten). Demgegenüber hatte eine eigentliche Deliktsarbeit zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht stattge- funden und während eine Veränderungsmotivation aufgrund extrinsischer Faktoren grundsätzlich als gegeben erschien, konnte noch nicht beurteilt werden, ob diese auch intrinsisch gespeist war (vgl. pag. 926 hinten der BVD-Akten; vgl. dazu auch pag. 35). Der Argumentation des Beschwerdeführers, er könne sich nur im Rah- men einer bedingten Entlassung bewähren und nur beweisen, dass er das bisher Erlernte im Alltag anwenden und danach handeln könne (vgl. dazu die Beschwerde vom 11. Juni 2018 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, pag. 12 der POM- Akten), ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass erstens das für eine beding- te Entlassung erforderliche zu Erlernende mangels therapeutischer Deliktsarbeit anfangs Mai 2018 noch nicht im notwendigen Ausmass vorhanden war (vgl. dazu die Erwägung II.6.b. der Vorinstanz auf pag. 35 f.) und zweitens es im System des stufenweisen Massnahmenvollzug gerade darum geht, die gemachten therapeuti- schen Fortschritte ins alltägliche Handeln zu übertragen und dies im Rahmen schrittweiser Lockerungen zu erproben. Dem Beschwerdeführer wurden denn auch bereits entsprechend seinen Fortschritten und seines Vollzugsverhaltens sowie seinem Verlangen nach mehr Selbständigkeit und Eigenständigkeit entsprechend diverse Progressionsstufen gewährt (vgl. dazu die Erwägung II.6.c. der Vorinstanz auf pag. 37). Der Beschwerdeführer wird mit anderen Worten auch im weiteren Massnahmevollzug die Gelegenheit haben, sich und seine Therapiefortschritte zu beweisen. 12 Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass eine bedingte Entlassung des Be- schwerdeführers aus der stationären therapeutischen Massnahme zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung im Mai 2018 weder angezeigt, noch sinnvoll gewesen wäre (vgl. dazu auch pag. 37). 18.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme erweise sich als unverhältnismässig. Sie sei weder im Hinblick auf die Behandlung der angeblichen psychischen Störung noch im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen notwendig. Die Tatsache, dass der bisherige Vollzug nicht am Ziel einer möglichst raschen Entlassung ausgerichtet gewesen sei, vermöge eine Verweigerung der bedingten Entlassung nicht zu recht- fertigen. Sie sei weder notwendig noch zumutbar (pag. 11). 18.5 Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grund- rechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit ent- spricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Mass- nahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Fol- geentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert; Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden Interessen ab, d.h. ins- besondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet oder weiter vollzogen wer- den. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten als wechselseitiges Kor- rektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei langan- dauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zu- nehmend an Gewicht; dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu. Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen kommt es insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Mass- nahme rechtfertigt, und umgekehrt (Vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.1 ff. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Weiter- führung der Massnahme zu Recht festgehalten, dass die erstmalige gesetzliche Höchstdauer der Massnahme von fünf Jahren vorliegend noch nicht erreicht ist, bzw. erst am 27. April 2022 erreicht sein wird, der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers mithin bereits aufgrund dessen nicht besonders schwer wiegt (vgl. Erwägung II.6.d. des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 37). Der Beschwerde- führer zweifelt zwar die Erforderlichkeit der Massnahme im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer psychischen Störung und im Hinblick auf Sicherheitsinteres- sen an, begründet dies jedoch nicht (vgl. pag. 11). Er kann mit seinem Einwand 13 aus den folgenden Gründen nicht gehört werden: Dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung der Massnahme anfangs Mai 2018 nach wie vor vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung auszugehen war, wur- de unter IV.17.4. hiervor erörtert, es wird darauf verwiesen. Auch in Bezug auf die Legalprognose bzw. zur Beantwortung der Frage, welche Gefahr zum massgebli- chen Zeitpunkt nach wie vor vom Beschwerdeführer ausging, ist auf das Gutachten vom 30. Dezember 2016 (pag. 613 ff. der BVD-Akten) abzustellen. Dieses kommt betreffend Rückfallrisiko mit nachvollziehbarer und schlüssiger Begründung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ausserhalb eines Massnahmensettings als Hochrisikotäter für Eigentums-, Drogen- und Gewaltdelikte eingeordnet werden muss (vgl. pag. 638 der BVD-Akten). Das ausgeprägte Mass dieser Gefährdung durch notabene schwere Delikte überwiegt bei weitem den zuvor festgestellten, noch als leicht zu qualifizierenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer auch die Zumutbarkeit der Weiter- führung der Massnahme – ebenfalls ohne dies zu begründen (vgl. pag. 11). Auch diese Voraussetzung der Verhältnismässigkeit ist vor dem eben erläuterten Hinter- grund – insbesondere wenn in Relation zu den Anlasstaten gesetzt – klar zu beja- hen. Zusammengefasst erachtet die Kammer die Weiterführung der stationären thera- peutischen Massnahme somit als verhältnismässig. 19. Als Fazit hält die Kammer fest, dass die BVD dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 9. Mai 2018 zu Recht sowohl die Aufhebung der therapeutischen statio- nären Massnahme als auch die bedingte Entlassung daraus verweigerten bzw. die Vorinstanz diese Verfügung schützte. Entsprechend ist die Beschwerde abzuwei- sen. V. Kosten und Entschädigung 19. 19.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine An- wältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 19.2 Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im Massnahmenvollzug, seine Bedürftigkeit ist gestützt auf die Akten ausgewiesen. 19.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann nicht als von vornherein völlig aus- sichtslos bezeichnet werden. Es handelt sich bei den im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Anträgen um komplexe Fragen des Straf- und Strafvollzugsrechts, die eine anwaltliche Verbeiständung rechtfertigen. 19.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberin- stanzliche Verfahren ist folglich gutzuheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt 14 B.________ als amtlicher Vertreter. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 20. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 gehen aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege vorerst zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). 21. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ ist gestützt auf seine Honorarnote vom 2. Mai 2019 (eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 3. Mai 2019; pag. 87 ff.) festzusetzen. Relevant für die Be- messung der unentgeltlichen Rechtspflege sind einzig die Aufwendungen im vor- liegenden Beschwerdeverfahren, d.h. der seit dem Entscheid der POM vom 24. August 2018 angefallene Aufwand. Die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ betreffend diesen Zeitraum, d.h. vom 5. September 2018 bis zum 25. April 2019 (pag. 93 f.), gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend wird Rechtsan- walt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 1‘421.30 zugesprochen. Der Beschwerdeführer untersteht der gesetzlichen Rückzahlungspflicht (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 15 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Vertreter beigeordnet. 3. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 4. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 5. Die Entschädigung der amtlichen Vertretung durch Rechtsanwalt B.________ im obe- rinstanzlichen Verfahren wird wie folgt bestimmt: Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘421.30 zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten Bern, 8. Mai 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16