A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘858.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN: .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten) wird vorzeitig erteilt. 2. A.________ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug.