Die Untersuchungshaft von 120 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 10.04.2018 vorzeitig angetreten worden ist; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 41‘025.00; 3. zur Bezahlung von 3/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, ausmachend CHF 3‘600.00. Die restanzlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘400.00 trägt der Kanton Bern. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________ wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: