7. Die restlichen gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 02.03.2018 beschlagnahmten Gegenstände bzw. der daraus erzielte Verwertungserlös wird mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 422 StPO). Die beschlagnahmten Gegenstände verbleiben beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zur Verwertung (Art. 73 EG ZSJ). Diesem wird eine Frist von sechs Monaten zur Durchführung der Verwertung gesetzt. Die Gegenstände, welche bis dahin nicht verwertet werden können, gehen an den Beschuldigten und seine Ehefrau G.________ zurück.