3. Die AB.________ AG wird angewiesen, das mit Verfügung vom 21.03.2017 beschlagnahmte Guthaben von A.________ aus der Lebensversicherung / Vorsorgelösung der Säule 3a Police-Nr. .________, Saldo per 24.06.2018 CHF 21'096.00, mit Rechtskraft des Urteils der Privatklägerin 1 C.________ AG und der Privatklägerin 2 E.________, je zur Hälfte zu überweisen, dies in Anrechnung an ihre jeweiligen Zivilforderungen (Art. 70 Abs. 1 StGB).