24 1 lit. b StGB), dies höchstens bis zum Betrag von CHF 394'234.00. Ein diesen Betrag übersteigender Verwertungserlös ist an G.________ herauszugeben. 2. Der Erlös aus der Verwertung der Liegenschaft AC.________-GbBl Nr. .________, im Alleineigentum von G.________, im Betrag von CHF 102'981.80 wird eingezogen und der Privatklägerin 1 C.________ AG in Anrechnung an ihre Zivilforderung herausgegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB).