1. Das mit Verfügung vom 12.12.2017 beschlagnahmte Grundstück L.________-GbBl Nr. .________, im Alleineigentum von G.________, wird verwertet. Bis zur definitiven Verwertung durch das zuständige Regierungsstatthalteramt bleibt die Grundbuchsperre aufrechterhalten. Der die Hypothekarschulden bei der AJ.________ (Bank) übersteigende Verwertungserlös wird eingezogen und der Privatklägerin 1 C.________ AG in Anrechnung an ihre Zivilforderung herausgegeben (Art. 73 Abs.