3. auf den Antrag von G.________, es sei festzustellen, dass die Namenaktien der E.________ von ihr erworben worden seien und die E.________ daher zu verpflichten sei, G.________ den Betrag von CHF 10'000.00 zurückzuerstatten, nicht eingetreten wurde; 4. der Antrag von G.________, ihr sei eine Parteientschädigung von CHF 7'500.00 auszurichten, abgewiesen wurde. IV. Weiter verfügt wurde (Ziffer VII.2-VII.9 Urteil Wirtschaftsstrafgericht):