2. im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung entschieden wurde, dass die Kontosperren auf den folgenden Konten aufrechterhalten bleiben, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils:  Konto-Nr. .________ bei der AJ.________ (Bank), lautend auf G.________, Saldo per 02.07.2018 CHF 31'602.70;  Konto-Nr. .________ bei der AA.________ (Bank), lautend auf die X.________ GmbH, Saldo per 21.06.2018 CHF 10'559.04;