_ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 2‘858.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23. Entschädigung Privatklägerschaft Die den beiden Privatklägerinnen erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigungen sind in Rechtskraft erwachsen (pag. 18 738). Oberinstanzlich haben die Privatklägerinnen keine Anträge gestellt, weshalb auch keine Kostenverlegung zu erfolgen hat. VII. Verfügungen