Obere Instanz Soweit der Beschuldigte im Verfahren vor Obergericht im Umfang von 2/5 obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ anteilsmässig mit CHF 1‘907.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ohne Rückerstattungspflicht des Beschuldigten. Soweit der Beschuldigte im Umfang von 3/5 unterliegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ mit CHF 2‘858.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von total CHF 2‘858.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.