21 schädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). A.________ hat zudem dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Fürsprecher I.________ von CHF 17'617.25 zurückzuzahlen und Fürsprecher I.________ die Differenz von CHF 3'307.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.2 Obere Instanz