Bei diesem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte – gemessen an den Anträgen der Parteien – als bloss teilweise unterliegend zu gelten. Der Umfang seines Unterliegens wird auf 3/5 bestimmt. Er hat demzufolge einen Anteil von 3/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6‘000.00 zu bezahlen, ausmachend CHF 3‘600.00. Die verbleibende Anteil von 2/5 der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern, ausmachend CHF 2‘400.00.