21. Verfahrenskosten Der Beschuldigte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens verlegt (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Der Beschuldigte wurde in allen angeklagten Punkten für schuldig erklärt. Er hat demzufolge die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 41‘025.00 zu tragen. Bei diesem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte – gemessen an den Anträgen der Parteien – als bloss teilweise unterliegend zu gelten.