Vielmehr ist die Prognose relevant. Dem Beschuldigten muss angesichts der einschlägigen und gewichtigen Vorstrafen (teilbedingte 36-monatige Freiheitsstrafe) sowie der Tatsache, dass er auch während hängigem Verfahren – und Vollzug/Electronic Monitoring (!) – noch weiterdelinquiert hat, eine schlechte Prognose gestellt werden. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 3‘000.00, ist daher zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen.