zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Der Widerruf ist damit zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich. Entscheidend ist vorliegend nach Ansicht der Kammer nicht, ob die Bezahlung einer Geldstrafe unter Berücksichtigung der auszusprechenden Freiheitsstrafe sinnvoll ist oder nicht. Vielmehr ist die Prognose relevant.