Von einer Gesetzeslücke – wie von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht – kann jedenfalls, soweit ersichtlich, keine Rede sein. Selbst wenn sich das Bundesgericht nicht vertieft mit dieser Frage bzw. den von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Konsequenzen auseinandergesetzt haben sollte, hat es doch explizit festgehalten, dass für die Einhaltung der Frist von Art. 46 Abs. 5 StGB das Urteil der Berufungsinstanz – welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt – massgeblich ist (BGE 143 IV 441 E. 2.2).