46 Abs. 5 StGB). Hätte der Gesetzgeber eine analoge (verschärfte) Regelung im Widerrufsverfahren gewollt, hätte er entsprechend zu legiferieren gehabt. Von einer Gesetzeslücke – wie von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht – kann jedenfalls, soweit ersichtlich, keine Rede sein.