Der Gesetzgeber hat Art. 46 StGB im Wissen um diese Regelung der Verfolgungsverjährung revidiert und auf eine explizite analoge Regelung für das Widerrufsverfahren verzichtet bzw. den Umstand der unterschiedlichen Fristberechnung bewusst in Kauf genommen. Dafür, dass diese Bestimmung nicht verschärft werden sollte, spricht auch, dass die früher gültige Frist von fünf Jahren ab Ablauf Probezeit (altArt. 41 Ziff. 3 Abs. 5 StGB) mit der Revision von 2007 auf drei Jahre reduziert wurde (Art. 46 Abs. 5 StGB).