46 Abs. 5 StGB ist Folgendes auszuführen: Es ist nicht zu verkennen, dass die fehlende Unterbrechung der Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB durch ein erstinstanzliches Urteil in Einzelfällen dazu führen kann, dass ein Widerruf aufgrund der Komplexität und der damit verbundenen Dauer eines Verfahrens verunmöglicht wird. Dass die Verfolgungsverjährung durch das erstinstanzliche Urteil unterbrochen wird, ist explizit in Art. 97 Abs. 3 StGB geregelt. Der Gesetzgeber hat Art.