In BGE 143 IV 441 habe das Bundesgericht zwar die Massgeblichkeit des Urteils des Berufungsgerichts beiläufig bestätigt. In jenem Fall sei es jedoch nicht konkret um diese Rechtsfrage gegangen. Das Bundesgericht habe auf einen älteren Entscheid verwiesen. Im entsprechenden Leitentscheid – auf welchen ein französischsprachiger Dreierentscheid verweise – werde festgehalten, dass der