Es sei vom Gesetzgeber namentlich nicht beabsichtigt worden, den nichtberufungsführenden Beschuldigten schlechter zu stellen, d.h. wer nicht Berufung anmelde, solle nicht schlechter gestellt werden als derjenige, welcher das Urteil anfechte. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, die Fristregelung der Verjährung auch auf das Widerrufsverfahren anzuwenden. Andernfalls sei in komplexeren (in der Regel länger dauernden) Verfahren ein Widerruf gar nicht mehr möglich sei. In BGE 143 IV 441 habe das Bundesgericht zwar die Massgeblichkeit des Urteils des Berufungsgerichts beiläufig bestätigt.