Für die Klärung dieser Frage müsse man in die Materialien gehen. Es sei von einer Gesetzeslücke auszugehen, einer planwidrigen Unvollständigkeit, wobei die teleologischhistorische Auslegung zum Schluss führe, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, die Fristregelung der Verjährung auch auf das Widerrufsverfahren anzuwenden. Es sei vom Gesetzgeber namentlich nicht beabsichtigt worden, den nichtberufungsführenden Beschuldigten schlechter zu stellen, d.h. wer nicht Berufung anmelde, solle nicht schlechter gestellt werden als derjenige, welcher das Urteil anfechte.