46 Abs. 5 StGB. Das Verjährungsrecht sei 2002 revidiert worden, wonach u.a. legiferiert worden sei, dass das erstinstanzliche Urteil die Verjährung unterbreche. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende Passus des ordentlichen Verjährungsrechts vom Gesetzgeber bezüglich Widerruf irrtümlich nicht übernommen worden sei; möglich sei auch, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der entsprechende Passus auch für das Widerrufsverfahren gelte. Für die Klärung dieser Frage müsse man in die Materialien gehen.