Den Berechnungen der Vorinstanz zufolge wäre somit ein Widerruf noch bis zum 16. Februar 2019 möglich gewesen. Aus naheliegenden Gründen liess sich indes im oberinstanzlichen Berufungsverfahren kein Verhandlungstermin vor Ablauf dieser Frist finden. 19.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt AG.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sei immer noch möglich. Das Urteil der ersten Instanz hemme seines Erachtens – analog der Verjährungsregel gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB – auch den Fristenlauf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB.