18 am 16. Februar 2019 widerrufen werden kann. Ergänzend sei ausgeführt, dass das Gericht klar der Ansicht ist, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch auf den Vollzug der Strafe in Form des Electronic Monitoring Anwendung finden muss. Ein Täter, der sich im Electronic Monitoring befindet, ist nicht in dem Sinne frei, dass er sich ohne äusseren Druck bewähren müsste. Er untersteht einer steten Kontrolle durch die Vollzugsbehörden und muss über jeden seiner Schritte Rechenschaft ablegen und kann sich nicht frei bewegen.