Hinzu kommen noch dreizehn Tage Untersuchungshaft, die ihm auf die Strafe angerechnet wurden, so dass er sich total 365 im Vollzug befand. Berücksichtigt man nun die Probezeit und die 352 Tage Freiheitsentzug, so kommt man auf den 15. Februar 2016. Rechnet man noch die drei Jahre Widerrufsfrist dazu, so ergibt sich, dass der bedingte Teil der Strafe aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft bis