Damit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Widerruf im Urteilszeitpunkt aufgrund des Vollzugs des unbedingten Teils der Strafe rechnerisch noch möglich ist: Gemäss der Vollzugsmeldung in den Vollzugsakten verbüsste A.________ den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe vom 24.06.2013 bis 14.06.2014 (mit Unterbruch vom 26. - 30.08.2013) im Electronic Monitoring-Vollzug und wurde per 14.06.2014 entlassen (pag. 19 012), damit war er insgesamt 352 Tage im Vollzug. Hinzu kommen noch dreizehn Tage Untersuchungshaft, die ihm auf die Strafe angerechnet wurden, so dass er sich total 365 im Vollzug befand.