Das wäre grundsätzlich am 01.03.2018 der Fall gewesen. Wie oben zitiert hat das Bundesgericht in BGE 6B_257/2017 jedoch mit einleuchtender Begründung entschieden, dass bei teilbedingten Strafen während des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe der Lauf der Probezeit gesondert zu berücksichtigen bzw. davon auszugehen sei, dass die Probezeit von Gesetzes wegen um die Zeit des Strafvollzugs verlängert werde.