19. Widerruf Freiheitsstrafe 19.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz macht zum Widerruf der Freiheitsstrafe folgende Ausführungen (pag. 18 849, S. 74 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Wie bereits festgehalten, wurde der Beschuldigte am 01.03.2013 zu einer teilbedingten Strafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt auf zwei Jahre, verurteilt. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Das wäre grundsätzlich am 01.03.2018 der Fall gewesen.