Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis liegt beim Beschuldigten hingegen nicht vor. Diese entlastenden Täterkomponenten führen zu einer erheblichen Strafmilderung im Umfang von total neun Monaten. Im Vergleich vermögen sie den belastenden Täterkomponenten allerdings nicht ganz die Waage zu halten. 18.7 Fazit Strafzumessung In Würdigung der genannten Strafzumessungskriterien resultiert damit eine Freiheitsstrafe im Bereich von 60-64 Monaten. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten bzw. fünf Jahren für angemessen.