Diese Täterkomponenten wirken sich im Umfang von 12 Monaten straferhöhend aus. Die Umstände, dass der Beschuldigte grösstenteils geständnisbereit war – wenn auch anfänglich zögerlich und aufgrund belastender Ermittlungsergebnisse – und die Forderungen der Privatklägerinnen im Wesentlichen anerkannt hat, sowie sein aktives Bemühen um spätere Wiedereingliederung, wirken sich positiv aus. Auch eine gewisse (späte) Einsicht ist erkennbar. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis liegt beim Beschuldigten hingegen nicht vor.