17 Familie erheblich missbraucht zu haben und diese nicht wieder enttäuschen zu wollen (pag. 19 372 f.). Die einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Untersuchung zeugen von einer grossen Unbelehrbarkeit bzw. Unverfrorenheit des Beschuldigten. Diese Täterkomponenten wirken sich im Umfang von 12 Monaten straferhöhend aus.