Das Verhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug ist einwandfrei und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Vollzugsbericht vom 25. März 2019, pag. 19 363 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, ein Psychologiestudium zu absolvieren, sein Französisch aufzufrischen und sich im Rahmen der Tatverarbeitung intensiv mit seiner Lebensgeschichte auseinandersetzen zu wollen. Er gab zudem an, das Vertrauen seiner