_ verhielt sich im vorliegenden Strafverfahren stets korrekt und legte schliesslich ein praktisch vollumfängliches Geständnis ab. Dies tat er jedoch erst auf ganz konkrete Vorhalte hin und war insbesondere, was die Delikte zum Nachteil der E.________ betrifft, nicht bereit, seine Verfehlungen von sich aus zuzugeben, sondern blieb auch auf mehrmaliges Nachfragen des Staatsanwalts hin dabei, sich nicht zum Nachteil der E.________ bereichert zu haben. Von einem sofortigen Geständnis, das auf echte Reue und Einsicht schliessen liesse und eine massive Minderung der Strafe nach sich ziehen würde, kann also nicht gesprochen werden.