19 361) wirken sich deutlich straferhöhend aus (vgl. nachfolgende Ausführungen). 18.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, Strafempfindlichkeit Auch diesbezüglich kann vorab auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 848, S. 73 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): A.________ verhielt sich im vorliegenden Strafverfahren stets korrekt und legte schliesslich ein praktisch vollumfängliches Geständnis ab.