16 Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, eine Stelle zu erhalten, was als tatbestandsimmanent und daher neutral zu beurteilen ist. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für die drei Fälschungen von Ausweisen je eine Strafe von eineinhalb Monaten bzw. total viereinhalb Monate als verschuldensangemessen, wovon asperiert drei Monate hinzuzurechnen sind. 18.6 Täterkomponenten 18.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse