Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und in der erwähnten Absicht, die angetretene Stelle behalten zu dürfen. Diese subjektiven Tatkomponenten sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten auszugehen, wovon asperiert drei Monate hinzuzurechnen sind. 18.5 Fälschung von Ausweisen Der Beschuldigte hat zwei Zwischenzeugnisse der Privatklägerin 1 und ein Arbeitszeugnis der Z.________ AG im Sinne des Tatbestands gefälscht.