Der Beschuldigte hat einen Strafregisterauszug gefälscht, um seine Arbeitsstelle bei der Privatklägerin 1 behalten zu können. Dieses Urkundendelikt kann daher vom sachlichen und zeitlichen Zusammenhang her als dem Deliktskomplex «Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 1» zugehörig bezeichnet werden. Indem der Beschuldigte ein amtliches Dokument gefälscht hat, in welches generell grosses Vertrauen gesetzt wird, und dann gegenüber seiner Arbeitgeberfirma auch verwendet hat, hat der Beschuldigte ein dreistes Verhalten an den Tag gelegt – getrieben von der bereits beim Betrug erwähnten kriminellen Energie.