Dieses Weiterdelinquieren in gleicher Art und Weise gegenüber dem neuen Arbeitgeber – auch noch während laufender Untersuchung betreffend Privatklägerin 1 – zeugt von einer ausserordentlichen Einsichtsresistenz und damit auch von einer erheblichen kriminellen Energie. Aufgrund dieser Tatkomponenten ist – wiederum in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt von einem Tatverschulden auszugehen, welches noch im leichten Bereich liegt bzw. zu einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens führt.