Wie bereits beim Deliktskomplex zum Nachteil der Privatklägerin 1 war er auch hier getrieben vom Bestreben, sich und seiner Familie ein Leben in Luxus zu ermöglichen und gegen aussen den Anschein von grossem Erfolg zu erwecken. Dieses Weiterdelinquieren in gleicher Art und Weise gegenüber dem neuen Arbeitgeber – auch noch während laufender Untersuchung betreffend Privatklägerin 1 – zeugt von einer ausserordentlichen Einsichtsresistenz und damit auch von einer erheblichen kriminellen Energie.