15 18.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, was auch hier als deliktsimmanent zu bezeichnen ist. Wie bereits beim Deliktskomplex zum Nachteil der Privatklägerin 1 war er auch hier getrieben vom Bestreben, sich und seiner Familie ein Leben in Luxus zu ermöglichen und gegen aussen den Anschein von grossem Erfolg zu erwecken.